§ 16
§ 16 Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
Fassung: 21. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 LMSVG?
- Kernaussage§ 16 LMSVG behandelt "Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
§ 16. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 LMSVG in einfachen Worten?
§ 16 LMSVG behandelt "Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2015
- Fassung seit
- 21. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:02
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Landesverwaltungsgericht Tirol2
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.