§ 47
§ 47 Kontrolle von Warensendungen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 LMSVG?
- Kernaussage§ 47 LMSVG behandelt "Kontrolle von Warensendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kontrolle von Warensendungen
§ 47. (1) Die amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.
(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KNCode, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 LMSVG in einfachen Worten?
§ 47 LMSVG behandelt "Kontrolle von Warensendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Bundesverwaltungsgericht16
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Bei 17 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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