§ 21
§ 21 Verantwortung des Unternehmers
Fassung: 3. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 LMSVG?
- Kernaussage§ 21 LMSVG behandelt "Verantwortung des Unternehmers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Verantwortung des Unternehmers
Eigenkontrolle
§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 LMSVG in einfachen Worten?
§ 21 LMSVG behandelt "Verantwortung des Unternehmers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. August 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2015
- Fassung seit
- 3. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)
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