Bundesgesetze

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)

LMSVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004546 · BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 LMSVG?

  • Kernaussage§ 50 LMSVG behandelt "Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

§ 50. Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 LMSVG in einfachen Worten?

§ 50 LMSVG behandelt "Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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