§ 42
§ 42 Informationspflichten
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 LMSVG?
- Kernaussage§ 42 LMSVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können,...
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Informationspflichten
§ 42. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind, sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.
(4) Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Abs. 1 ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Abs. 4 erlassen.
(6) Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 verboten oder das Spielzeug gemäß § 41 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 LMSVG in einfachen Worten?
§ 42 LMSVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. September 2026
- Fassung bis
- laufend
- 1. September 2025 bis 31. August 2026RIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)
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Rückverweise
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