§ 55
§ 55 Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung
Fassung: 30. November 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 LMSVG?
- Kernaussage§ 55 LMSVG behandelt "Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung
§ 55. (1) Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
(2) Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2 umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzlich zu Abs. 1 zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
(4) Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 LMSVG in einfachen Worten?
§ 55 LMSVG behandelt "Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. November 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2015
- Fassung seit
- 30. November 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 75/2026 (NR: GP XXVIII RV 518 AB 551 S. 87. BR: AB 11855 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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