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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für In-Verkehr-Bringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
§ 2
§ 2
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 4
§ 4 Sicherheitsanforderungen und Risikobewertung
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Sicherheitsanforderungen und Risikobewertung
§ 4. (1) Ein Produkt ist sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Verwendung schließt auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen ein. Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:
(2) Als gefährlich ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es nicht den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist hingegen kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen.
§ 5
§ 5 Konformitätsbeurteilung
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Konformitätsbeurteilung
§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diesen Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.
(2) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.
(3) Gibt es weder eine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden – beurteilt:
(4) Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.
(5) Wurde
§ 6
§ 6 Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
2. ABSCHNITT
Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen
§ 6. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.
§ 7
§ 7
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 8
§ 8 Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
3. ABSCHNITT
Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit
Auskunfts- und Meldepflicht
§ 8. (1) Die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Auskünfte über dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, zu übermitteln. Sofern verfügbar haben diese Auskünfte Angaben
(2) Sofern im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zur Vermeidung von weiteren Unfällen oder Erkrankungen detaillierte Kenntnisse über den Unfallhergang und das beteiligte Produkt erforderlich sind, die nur der Person zur Verfügung stehen, die den produktbezogenen Unfall erlitten hat, haben die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten auf Anfrage der zuständigen Behörden die vom Unfall betroffene Person oder deren gesetzliche Vertreter/innen um schriftliche Zustimmung zur Übermittlung ihrer Namen und Adressdaten zu ersuchen und diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(3) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung der In-Verkehr-Bringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
(4) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.
§ 9
§ 9
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
§ 10
§ 10 Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 10. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Abs. 1 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 29 Z 5, BGBl. I Nr. 32/2018)
§ 11
§ 11 Behördliche Maßnahmen
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Behördliche Maßnahmen
§ 11. (1) Sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5) durch die In-Verkehr-Bringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.
(3) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen, welche Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in sofern in der Entscheidung keine andere Frist genannt ist innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Verlautbarung geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 zu erlassen, mit denen die Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer Verordnung getroffen, kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 5 entfallen.
(5) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
§ 12
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 13
§ 13 Marktüberwachung
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Marktüberwachung
§ 13. (1) Für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.
(2) Der Landeshauptmann hat die Aufsichtsorgane mit geeigneten technischen Hilfsmitteln so auszustatten, dass insbesondere die fotografische Dokumentation von Produkten, die manipulationssichere Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten sowie Recherchen im Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind.
(3) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur effizienten und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 14 bis 16 erlassen.
(4) Der Landeshauptmann hat die für Aufgaben gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten Aufsichtsorgane dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(5) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dazu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten.
(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal jährlich eine Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die insbesondere dazu dient,
(7) Die zuständigen Behörden haben sich untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten zu informieren (zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer zuständigen Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine ernste Gefahr betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
§ 14
§ 14 Befugnisse der Aufsichtsorgane, Proben
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Befugnisse der Aufsichtsorgane, Proben
§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 und 3 und die von den zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hierbei für die Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Betriebsinhaber/innen oder seine/ihre Stellvertreter/innen sind von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen und mit einem Dienstsiegel unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).
(3) Die entnommene Probe ist dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von ihm/ihr genannten geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle, Ziviltechniker/in, Technische Büros – Ingenieurbüros, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige) zur Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu übermitteln.
(4) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Kopie des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen oder innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen.
(5) Auf Verlangen des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ist die Probe nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben oder vom Bund eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen.
(6) Rückgabe oder Entschädigung entfallen, wenn die Untersuchung des Produktes gemäß Abs. 3 ergibt, dass es nicht den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Diesfalls können dem/der Hersteller/in oder Importeur/in von dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in auch die für die Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 3 anfallenden Kosten mit Bescheid auferlegt werden. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
(7) Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den/die Hersteller/in, den/die Lieferanten/Lieferantin und die Abnehmer/innen der Produkte, die Beschaffung und Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaften der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.
(8) Die gemäß Abs. 7 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten dürfen aus den in § 49 AVG genannten Gründen die Aussage verweigern, wobei aber die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten.
§ 15
§ 15 Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend
Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 15. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des In-Verkehr-Bringens, Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn
(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte sind tunlichst im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der/die über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zu belassen.
(5) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.
(6) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der bisher Verfügungsberechtigten. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der Landeshauptmann vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat und dieses dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis bringt.
§ 16
§ 16
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 18
§ 18 Rechtsmittel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Rechtsmittel
§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
§ 19
§ 19 Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit
§ 19. (1) Verbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden Anlaufstelle mitteilen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat Verbraucher/innen und andere Betroffene über die Einrichtung dieser Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß § 11 zu ermöglichen.
(3) Sofern der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Abs. 2 informiert, hat er den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn sie ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/innen zu gewährleisten.
§ 20
§ 20 Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
4. ABSCHNITT
Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat
Produktsicherheitsbeirat
§ 20. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(5) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 21
§ 21 Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates
§ 21. (1) Dem Beirat obliegt
(2) Der Produktsicherheitsbeirat kann auch über Produkte beraten, die gemäß § 2 nicht oder nur teilweise dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.
(3) Sofern dies für die Beratungen des Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß § 7 Abs. 5 einzuholen. Erforderlichenfalls sind In-Verkehr-Bringer/innen zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) Empfehlungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im Internet, zu veröffentlichen.
(5) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer Verordnung erlassen wird. Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung der Beiratsmitglieder entsprochen werden.
§ 22
§ 22 Arbeitsweise
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Arbeitsweise
§ 22. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B–VG) verpflichtet; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.
§ 23
§ 23 Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung
§ 23. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.
(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 20 bis 23 sinngemäß.
§ 24
§ 24 Verbraucherrat
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Verbraucherrat
§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat eine effiziente und unabhängige Vertretung von Verbraucherinteressen in nationalen und internationalen Normungsgremien zu gewährleisten, insbesondere durch Förderung einer geeigneten Institution wie etwa dem beim Österreichischen Normungsinstitut eingerichteten Verbraucherrat.
§ 25
§ 25 Strafbestimmungen
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
5. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 25. Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 26
§ 26
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 27
§ 27
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 28
§ 28
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 30
§ 30 Schlussbestimmungen
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
6. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Folgende Verordnungen gelten weiter als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes:
(2) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bezüglich jener Teile, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, erlassen wurden:
§ 31
§ 31 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 31. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 1994 – PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.
§ 32
§ 32 Vollziehung
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
(2) Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der §§ 11, 12 und 16 Abs. 8 jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den §§ 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 33
§ 33
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
§ 34
§ 34 Inkrafttreten
Fassung: 18. Mai 2018 bis laufend
Inkrafttreten
§ 34. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 29 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 4, § 9 sowie § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 10 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.