§ 89
§ 89 Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
Fassung: 1. Juli 1980 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?
- Kernaussage§ 89 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Vorschriften zwingenden Rechtscharakters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. ABSCHNITT
Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 89. Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?
§ 89 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Vorschriften zwingenden Rechtscharakters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1980 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1980
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
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