Bundesgesetze

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008482 · BGBl. Nr. 280/1980 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 37a

§ 37a Durchrechnung der Arbeitszeit

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?

  • Kernaussage§ 37a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Durchrechnung der Arbeitszeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit

(2) Abweichend von § 36b kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 37 Normalarbeitszeit
Nächster Paragraph§ 38 Arbeitsspitzen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?

§ 37a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Durchrechnung der Arbeitszeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

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