Bundesgesetze

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008482 · BGBl. Nr. 280/1980 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 44a

§ 44a Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?

  • Kernaussage§ 44a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

§ 44a. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, soweit dies auf Grund der Abs. 3 bis 6 oder des § 45 Abs. 1 bis 3 zulässig ist.

(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der nach der für sie oder ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(3) Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(4) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Abs. 1 und 2 geregelt werden.

(5) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 4 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.

(6) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(7) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

(8) Feiertage sind gesetzliche Ruhetage. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.

(9) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?

§ 44a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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