§ 28
§ 28 Anwendung des BMSVG
Fassung: 1. April 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?
- Kernaussage§ 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Anwendung des BMSVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung des BMSVG
§ 28. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMSVG ohne die Maßgaben der Z 1 und 2 des Abs. 1 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?
§ 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Anwendung des BMSVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. April 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
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Verweise
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