§ 68
§ 68 Betriebliche Lehrlingsausbildung
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 68 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?
- Kernaussage§ 68 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Betriebliche Lehrlingsausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?
§ 68 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Betriebliche Lehrlingsausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Mai 2016
- Fassung seit
- 31. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
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