Bundesgesetze

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1980RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008482 · BGBl. Nr. 280/1980 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 86

§ 86 Prüfungen

Fassung: 1. Juli 1980 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 86 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?

  • Kernaussage§ 86 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der mindestens je zwei Vertreter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungen

§ 86. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der mindestens je zwei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sowie ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anzugehören haben. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen fachkundig sein.

(2) Die Prüfung soll darüber Aufschluß geben, ob sich der Prüfungswerber die für den betreffenden Berufszweig in der jeweiligen Ausbildungsstufe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß angeeignet hat.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die aus den einzelnen Prüfungsgegenständen gebildete Gesamtnote zumindest auf „genügend“ lautet.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat. Bei erfolgreich abgelegten Zusatzprüfungen sind die Gegenstand der Prüfung gewesenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.

(5) Die den Prüfungen nach diesem Bundesgesetz entsprechenden Prüfungen bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen gelten als Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese Prüfungen unter Einhaltung der von den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen anzuwendenden Prüfungsvorschriften abgehalten wurden. Prüfungszeugnisse über solche mit Erfolg abgelegte Prüfungen gelten als Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 85 Kurse und Lehrgänge
Nächster Paragraph§ 87 Ausnahmebestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?

§ 86 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1980 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Mai 2016
Fassung seit
1. Juli 1980
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

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