§ 55
§ 55 Ersatzleistung
Fassung: 30. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?
- Kernaussage§ 55 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Ersatzleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ersatzleistung
§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?
§ 55 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Ersatzleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2023
- Fassung seit
- 30. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
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