§ 72
§ 72 Ausbildung in der Landwirtschaft
Fassung: 1. Juli 1980 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 72 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz?
- Kernaussage§ 72 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Ausbildung in der Landwirtschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildung in der Landwirtschaft
§ 72. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in einfachen Worten?
§ 72 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz behandelt "Ausbildung in der Landwirtschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1980 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1980
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
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Verweise
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Rückverweise
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