§ 7
§ 7 Vorsitzender und Stellvertreter
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 KOG?
- Kernaussage§ 7 KOG behandelt "Vorsitzender und Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorsitzender und Stellvertreter
§ 7. (1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.
(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KOG in einfachen Worten?
§ 7 KOG behandelt "Vorsitzender und Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Oktober 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)
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