Bundesgesetze

KommAustria-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG)

KOGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2010RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001213 · BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Vorsitzender und Stellvertreter

Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 KOG?

  • Kernaussage§ 7 KOG behandelt "Vorsitzender und Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorsitzender und Stellvertreter

§ 7. (1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.

(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Stellung der Mitglieder
Nächster Paragraph§ 8 Innere Einrichtung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KOG in einfachen Worten?

§ 7 KOG behandelt "Vorsitzender und Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Juli 2023
Fassung seit
1. Oktober 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise