Bundesgesetze

KommAustria-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG)

KOGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001213 · BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 KOG?

  • Kernaussage§ 26 KOG behandelt "Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 KOG in einfachen Worten?

§ 26 KOG behandelt "Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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