Bundesgesetze

KommAustria-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG)

KOGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001213 · BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Senate

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 KOG?

  • Kernaussage§ 10 KOG behandelt "Senate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Vollversammlung
Nächster Paragraph§ 11 Einzelmitglieder

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 KOG in einfachen Worten?

§ 10 KOG behandelt "Senate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Juli 2023
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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