§ 19
§ 19 Transparenz und Berichterstattung
Fassung: 1. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 KOG?
- Kernaussage§ 19 KOG behandelt "Transparenz und Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Transparenz und Berichterstattung
§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
(4) Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTRGmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 KOG in einfachen Worten?
§ 19 KOG behandelt "Transparenz und Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Mai 2026
- Fassung seit
- 1. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:39
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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