§ 28
§ 28 Fachbeirat
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 KOG?
- Kernaussage§ 28 KOG behandelt "Fachbeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachbeirat
§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 KOG in einfachen Worten?
§ 28 KOG behandelt "Fachbeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)
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