§ 25a
§ 25a Förderung der Produktion von Audio-Podcasts
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25a KOG?
- Kernaussage§ 25a KOG behandelt "Förderung der Produktion von Audio-Podcasts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderung der Produktion von Audio-Podcasts
§ 25a. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTRGmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTRGmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.
(4) Die Beratung der RTRGmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25a KOG in einfachen Worten?
§ 25a KOG behandelt "Förderung der Produktion von Audio-Podcasts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 90/2024 (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274. BR: AB 11593 S. 969.)
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