§ 4
§ 4 Verlängerung der Rahmenfrist
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 KGG?
- Kernaussage§ 4 KGG behandelt "Verlängerung der Rahmenfrist" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Rahmenfrist
§ 4. (1) Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 KGG in einfachen Worten?
§ 4 KGG behandelt "Verlängerung der Rahmenfrist" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)
- BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)
- BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)
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