Bundesgesetze

Karenzgeldgesetz

Bundesgesetz über das Karenzgeld (Karenzgeldgesetz – KGG)

KGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 20. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009066 · BGBl. I Nr. 47/1997 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Finanzierung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 KGG?

  • Kernaussage§ 49 KGG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 11

Finanzierung

Deckung des Aufwandes bei Änderungen

§ 49. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 11
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 KGG in einfachen Worten?

§ 49 KGG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juni 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)
  • BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)
  • BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise