§ 14
§ 14 Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige
Fassung: 1. Juli 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 KGG?
- Kernaussage§ 14 KGG behandelt "Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 3
Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige
§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
(4) Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.
(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 KGG in einfachen Worten?
§ 14 KGG behandelt "Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)
- BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)
- BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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