Bundesgesetze

Karenzgeldgesetz

Bundesgesetz über das Karenzgeld (Karenzgeldgesetz – KGG)

KGGBundesgesetzFassung seit 8. August 2001RIS-Stand 20. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009066 · BGBl. I Nr. 47/1997 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Anwendungsbereich

Fassung: 8. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 KGG?

  • Kernaussage§ 60 KGG behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund von Geburten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 60. Dieses Bundesgesetz gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund von Geburten ab dem 1. Jänner 2002 gilt das kbgg/">Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 12
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 59 Außerkrafttreten
Nächster Paragraph§ 61

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 KGG in einfachen Worten?

§ 60 KGG behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 60 KGG relevant?

Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
8. August 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)
  • BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)
  • BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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