§ 11
§ 11 Dauer des Anspruches
Fassung: 1. Juli 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 KGG?
- Kernaussage§ 11 KGG behandelt "Dauer des Anspruches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KGG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dauer des Anspruches
§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn
(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).
(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in Pflege.
(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.
(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind. Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.
(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 KGG in einfachen Worten?
§ 11 KGG behandelt "Dauer des Anspruches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:26
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)
- BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)
- BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- OGH4
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- OLG Wien1
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2004/12/0136 · 22. Dezember 20042004/12/0136 · 22. Dezember 2004 · ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X04KGG 1997 §11 Abs1 idF 1999/I/153; · KGG 1997 §11 Abs3 idF 2001/I/103; · KGG 1997 §11 Abs6 idF 1999/I/153; · KUG 1974 §12 Abs1; · KUG 1974 §12 Abs2 idF 2002/I/087; · KUG 1974 §12 Abs2b idF 2002/I/087; · KUG 1974 §39 Abs1 Z7 idF 2001/I/103; · KUG 1974 §39 Abs1 Z8 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs1 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs2 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs3 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs4 idF 2001/I/103;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2004/12/0136 · 22. Dezember 20042004/12/0136 · 22. Dezember 2004 · ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X03BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061; · KGG 1997 §11 Abs1 idF 1999/I/153; · KGG 1997 §11 Abs3 idF 2001/I/103; · KGG 1997 §11 Abs6 idF 1999/I/153; · KUG 1974 §12 Abs1; · KUG 1974 §12 Abs2 idF 2002/I/087; · KUG 1974 §12 Abs2b idF 2002/I/087; · KUG 1974 §39 Abs1 Z7 idF 2001/I/103; · KUG 1974 §39 Abs1 Z8 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs1 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs2 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs3 idF 2001/I/103; · MSchG 1979 §15h Abs4 idF 2001/I/103;OGH · RechtssatzOGH · 10ObS128/03a · 27. Mai 200310ObS128/03a · 27. Mai 2003 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117913KGG §11 Abs1 · KGG §11 Abs3OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 7Rs169/01a · 19. Mai 20017Rs169/01a · 19. Mai 2001 · ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000566ASVG §31 · KGG §11 · KGG §12 · KGG §13 · KGG §33 · KVEG Art.XXI Abs1 · KVEG Art.XXI Abs2 idF Arbeitsmarktservice-Begleitsgesetz Art.25OGH · RechtssatzOGH · 7Ob251/98g; 3Ob12/00m · 12. Juli 20007Ob251/98g; 3Ob12/00m · 12. Juli 2000 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111115Vgl auch
ABGB §140 Bb · ABGB §140 Bc · AlVG §31 · KGG §11OGH · RechtssatzOGH · 10ObS266/99m · 9. November 199910ObS266/99m · 9. November 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112756BSVG §99 · GSVG §102b · KGG §11 Abs2 · KGG §14 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10ObS418/98p · 4. Mai 199910ObS418/98p · 4. Mai 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111984EKUG §8 Abs2 · EKUG §8 Abs3 · KGG §11 Abs1 · KGG §13 Abs1 · KGG §13 Abs5 · MuttSchG §15c Abs2 · MuttSchG §15c Abs3 · MuttSchG §65 Abs1