§ 16
§ 16 Spielbedingungen und Vertrieb
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 GSpG?
- Kernaussage§ 16 GSpG behandelt "Spielbedingungen und Vertrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Spielbedingungen und Vertrieb
§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:
(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:
(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:
(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:
(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:
(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:
(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:
(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.
(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.
(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.
(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
(14) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 GSpG in einfachen Worten?
§ 16 GSpG behandelt "Spielbedingungen und Vertrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
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