§ 31c
§ 31c Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31c GSpG?
- Kernaussage§ 31c GSpG behandelt "Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt
§ 31c. (1) Die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden.
(2) Die Konzessionäre nach § 21 haben:
(3) Der Konzessionär nach § 14 hat:
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31c GSpG in einfachen Worten?
§ 31c GSpG behandelt "Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
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