Bundesgesetze

Glücksspielgesetz

Bundesgesetz über das Glücksspielwesen (Glücksspielgesetz – GSpG)

GSpGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004611 · BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Konzessionsabgabe

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 GSpG?

  • Kernaussage§ 17 GSpG behandelt "Konzessionsabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konzessionsabgabe

§ 17. (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für

(3) Die Konzessionsabgabe beträgt:

für alle weiteren Beträge 27,5 vH;

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt Österreich zuständig. Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2022, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt Österreich eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

(6) Der Konzessionär trägt die Glücksspielabgabe nach § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.

(7) Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 GSpG in einfachen Worten?

§ 17 GSpG behandelt "Konzessionsabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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