Bundesgesetze

Glücksspielgesetz

Bundesgesetz über das Glücksspielwesen (Glücksspielgesetz – GSpG)

GSpGBundesgesetzFassung seit 14. Dezember 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004611 · BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 52e

§ 52e Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Fassung: 14. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52e GSpG?

  • Kernaussage§ 52e GSpG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 52e. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 FMGwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSTRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52e GSpG in einfachen Worten?

§ 52e GSpG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2024
Fassung seit
14. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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