Bundesgesetze

Glücksspielgesetz

Bundesgesetz über das Glücksspielwesen (Glücksspielgesetz – GSpG)

GSpGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004611 · BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 52c

§ 52c Strafbarkeit von juristischen Personen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52c GSpG?

  • Kernaussage§ 52c GSpG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Finanzamt Österreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 52c. (1) Das Finanzamt Österreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 52b Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt Österreich die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSTRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52c GSpG in einfachen Worten?

§ 52c GSpG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)

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