§ 20
§ 20 Interessenvertretung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 GSAG?
- Kernaussage§ 20 GSAG behandelt "Interessenvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GSAG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Interessenvertretung
§ 20. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das arbvg/">Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.
(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 GSAG in einfachen Worten?
§ 20 GSAG behandelt "Interessenvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2022
- Fassung seit
- 15. April 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:03
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