Bundesgesetze

GeoSphere Austria-Gesetz

Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)

GSAGBundesgesetzFassung seit 15. April 2022RIS-Stand 19. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011885 · BGBl. I Nr. 60/2022 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Befugnisse der GeoSphere Austria

Fassung: 15. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 GSAG?

  • Kernaussage§ 10 GSAG behandelt "Befugnisse der GeoSphere Austria" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GSAG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Befugnisse der GeoSphere Austria

Betretungsrechte

§ 10. (1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.

(2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:

(3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 GSAG in einfachen Worten?

§ 10 GSAG behandelt "Befugnisse der GeoSphere Austria" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2022
Fassung seit
15. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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