Bundesgesetze

GeoSphere Austria-Gesetz

Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)

GSAGBundesgesetzFassung seit 15. April 2022RIS-Stand 19. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011885 · BGBl. I Nr. 60/2022 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Ausschreibung und Aufnahmen

Fassung: 15. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 GSAG?

  • Kernaussage§ 18 GSAG behandelt "Ausschreibung und Aufnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GSAG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschreibung und Aufnahmen

§ 18. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 17 Personalrecht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 GSAG in einfachen Worten?

§ 18 GSAG behandelt "Ausschreibung und Aufnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2022
Fassung seit
15. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:16
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.