§ 19
§ 19 Amt der GeoSphere Austria
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 GSAG?
- Kernaussage§ 19 GSAG behandelt "Amt der GeoSphere Austria" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GSAG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Amt der GeoSphere Austria
§ 19. Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 GSAG in einfachen Worten?
§ 19 GSAG behandelt "Amt der GeoSphere Austria" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2022
- Fassung seit
- 15. April 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:03
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