Bundesgesetze

GeoSphere Austria-Gesetz

Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)

GSAGBundesgesetzFassung seit 15. April 2022RIS-Stand 19. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011885 · BGBl. I Nr. 60/2022 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Verwaltungsstrafen

Fassung: 15. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 GSAG?

  • Kernaussage§ 23 GSAG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GSAG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungsstrafen

§ 23. Wer

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 24

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 GSAG in einfachen Worten?

§ 23 GSAG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2022
Fassung seit
15. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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