Bundesgesetze

GeoSphere Austria-Gesetz

Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)

GSAGBundesgesetzFassung seit 15. April 2022RIS-Stand 19. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011885 · BGBl. I Nr. 60/2022 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25

Fassung: 15. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 GSAG?

  • Kernaussage§ 25 GSAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GSAG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)

§ 25. (1) Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14

(2) Die Generaldirektion hat

(3) Das Kuratorium (§ 15) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelÜbergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 GSAG in einfachen Worten?

§ 25 GSAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2022
Fassung seit
15. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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