Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Zielsetzungen und Gegenstand
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Zielsetzungen und Gegenstand
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
§ 2
§ 2 FTI-Pakt
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
FTI-Pakt
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.
(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.
§ 3
§ 3 Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
§ 3. (1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
(2) Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
(3) Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.
(4) Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang).
§ 4
§ 4 Finanzierung
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Finanzierung
§ 4. (1) Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
(2) Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden.
(3) Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2.
§ 5
§ 5 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
§ 5. (1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben
(2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.
(3) Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
(4) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
(5) Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
(6) Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
(7) Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
(8) Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
(9) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
§ 6
§ 6 Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen
§ 6. In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
§ 7
§ 7 Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen
§ 7. In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
§ 8
§ 8 Monitoring und Evaluierung
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Monitoring und Evaluierung
§ 8. (1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zu berichten.
(2) Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß § 6 Z 8 und § 7 Z 12 zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (§ 3), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
(3) Evaluierungen gemäß § 18 BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den §§ 6 und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
(4) Die zentralen Einrichtungen (§ 3) sind gegenüber den gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
(5) Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt § 3 Abs. 1 Z 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
§ 10
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11
§ 11 Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: