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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1 § 1
Art. 1 § 1 Artikel I
Fassung: 24. April 1965 bis laufend
Artikel I
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst(Lehr)verhältnis (im folgenden als Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter und Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960 den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, ferner auf sonstige Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sinngemäß anzuwenden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer, soweit sie als Organe der im Artikel 23 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger oder einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.
Art. 1 § 2
Art. 1 § 2
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Art. 1 § 3
Art. 1 § 3
Fassung: 23. März 1983 bis laufend
Art. 1 § 4
Art. 1 § 4
Fassung: 23. März 1983 bis laufend
Art. 1 § 5
Art. 1 § 5
Fassung: 24. April 1965 bis laufend
Art. 1 § 6
Art. 1 § 6
Fassung: 24. April 1965 bis laufend
Art. 1 § 7
Art. 1 § 7
Fassung: 24. April 1965 bis laufend
Art. 1 § 8
Art. 1 § 8
Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 24. April 1965 bis laufend
Artikel II
(1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 23. März 1983 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 169/1983, zu den §§ 2, 3 und 4 BGBl. Nr. 80/1965)
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 24. April 1965 bis laufend
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.