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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. April 2006

RIS-Gesetzesnummer 20004698 · BGBl. II Nr. 152/2006 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 1. April 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 4 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 4 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
1. April 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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