Bundesgesetze

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G)

EZA-GBundesgesetzFassung seit 15. August 2003RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001847 · BGBl. I Nr. 49/2002 · 12/04 Entwicklungshilfe · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 III. Teil

Fassung: 15. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 EZA-G?

  • Kernaussage§ 21 EZA-G behandelt "III. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

III. Teil

Beratung und Koordination

§ 21. (1) Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik“ (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.

(2) Der Beirat besteht aus sachkundigen Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu ernennen sind.

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorsitz wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher zur Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 EZA-G in einfachen Worten?

§ 21 EZA-G behandelt "III. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2015
Fassung seit
15. August 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

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