§ 1
§ 1 I. Teil
Fassung: 15. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 EZA-G?
- Kernaussage§ 1 EZA-G behandelt "I. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I. Teil
Begriffsbestimmungen und Grundsätze
§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.
(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:
(4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind
(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EZA-G in einfachen Worten?
§ 1 EZA-G behandelt "I. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Februar 2015
- Fassung seit
- 15. August 2003
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)
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Rückverweise
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