§ 8
§ 8 Aufgaben der ADA
Fassung: 15. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 EZA-G?
- Kernaussage§ 8 EZA-G behandelt "Aufgaben der ADA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, wobei insbesondere auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben der ADA
§ 8. (1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EZA-G in einfachen Worten?
§ 8 EZA-G behandelt "Aufgaben der ADA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Februar 2015
- Fassung seit
- 15. August 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)
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