Bundesgesetze

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G)

EZA-GBundesgesetzFassung seit 15. August 2003RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001847 · BGBl. I Nr. 49/2002 · 12/04 Entwicklungshilfe · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Richtlinien für die Unternehmensführung

Fassung: 15. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 EZA-G?

  • Kernaussage§ 9 EZA-G behandelt "Richtlinien für die Unternehmensführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 9. (1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.

(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

(8) DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle.

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 EZA-G in einfachen Worten?

§ 9 EZA-G behandelt "Richtlinien für die Unternehmensführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2003 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2015
Fassung seit
15. August 2003
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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