§ 12
§ 12 Aufsichtsrat
Fassung: 15. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 EZA-G?
- Kernaussage§ 12 EZA-G behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA, spätestens aber bis 31. Jänner...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsichtsrat
§ 12. (1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 EZA-G in einfachen Worten?
§ 12 EZA-G behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Februar 2015
- Fassung seit
- 15. August 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)
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