§ 17
§ 17 Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
Fassung: 15. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 EZA-G?
- Kernaussage§ 17 EZA-G behandelt "Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 oder §...
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Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 17. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wahr.
(4) Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 EZA-G in einfachen Worten?
§ 17 EZA-G behandelt "Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Februar 2015
- Fassung seit
- 15. August 2003
- Fassung bis
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- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)
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