§ 14
§ 14 Arbeitnehmer der ADA
Fassung: 15. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 EZA-G?
- Kernaussage§ 14 EZA-G behandelt "Arbeitnehmer der ADA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen...
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Arbeitnehmer der ADA
§ 14. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß § 11 und § 13 Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt wird.
(3) Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 EZA-G in einfachen Worten?
§ 14 EZA-G behandelt "Arbeitnehmer der ADA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Februar 2015
- Fassung seit
- 15. August 2003
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)
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