Bundesgesetze

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G)

EZA-GBundesgesetzFassung seit 15. August 2003RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001847 · BGBl. I Nr. 49/2002 · 12/04 Entwicklungshilfe · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Förderungen

Fassung: 15. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 EZA-G?

  • Kernaussage§ 20 EZA-G behandelt "Förderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (§ 6) einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Förderungen

§ 20. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (§ 6) einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (§ 23) zu prüfen. Bei Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag abzuschließen.

(2) Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen. Der Förderungswerber ist im Förderungsvertrag insbesondere zu verpflichten:

(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag vorzusehen, insbesondere

(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.

(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 19 Beurlaubung
Nächster Paragraph§ 21 III. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 EZA-G in einfachen Worten?

§ 20 EZA-G behandelt "Förderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2003 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2015
Fassung seit
15. August 2003
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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