Bundesgesetze

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

EuGB-VVGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013106 · BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Veröffentlichung von Entscheidungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 EuGB-VVG?

  • Kernaussage§ 7 EuGB-VVG behandelt "Veröffentlichung von Entscheidungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung umfasst Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA:

(3) Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörden eingelegt, hat die FMA dies auf ihrer Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EuGB-VVG in einfachen Worten?

§ 7 EuGB-VVG behandelt "Veröffentlichung von Entscheidungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.