Bundesgesetze

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

EuGB-VVGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013106 · BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Zweck dieses Gesetzes

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EuGB-VVG?

  • Kernaussage§ 1 EuGB-VVG behandelt "Zweck dieses Gesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Zuständige Behörde

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EuGB-VVG in einfachen Worten?

§ 1 EuGB-VVG behandelt "Zweck dieses Gesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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